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"H", oder "Nicht H" ist hier die Frage

 
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Christoph Berndt



Anmeldedatum: 07.07.2007
Beiträge: 216
Wohnort: Münster/Westfalen

BeitragVerfasst am: 19. Aug 2009 10:58    Titel: "H", oder "Nicht H" ist hier die Frage Antworten mit Zitat

wankeluhu hat folgendes geschrieben:
ro 80 sind jetzt alle 30 jahre alt,brauchen lt.bundesanzeiger zur befahrung von umweltzonen kein H-Kennzeichen [/b]



Ich möchte hier obige Aussage von Herrn Kautzner zum Anlaß nehmen das Thema "Ro 80 und sog. Umweltzone" aufzufrischen.

Zwar hat Herr Kautzner mir per PM und am Telefon ein paar Hinweise zur Suche nach genanntem Erlaß/Gesetz/Verordnung im Bundesanzeiger gegeben, ein wirklich "heisser Tipp" war leider nicht dabei. Crying or Very sad

Dringende Bitte eines Westfalen an Herrn Kautzner also: "Butter bei die Fische".

Nach einer wahren Odyssee Confused durch Pressestellen und sonstigen Informationsfenster diverser Ministerien und Bundesämter [Verkehr, Umwelt, KBA, Straßenverkehrsamt] habe ich niemanden angetroffen, der eine solche Regelung kennt, oder von einer solchen Regelung gehört hätte.

Von daher stelle ich die Frage hier mal zur Diskussion: Wo genau im Bundesanzeiger steht eine justiziable Formulierung, die eine solche Ausnahme regelt?

Welches Ministerium [Verkehr, Umwelt, Finanzen?], oder welches Bundesamt [KBA?] hat eine derartige Regelung im Bundesanzeiger veröffentlicht?



Gruß, Christoph Berndt
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Matthias vom Bodensee



Anmeldedatum: 26.07.2007
Beiträge: 364
Wohnort: Singen/Hohentwiel Hegau/Bodensee

BeitragVerfasst am: 19. Aug 2009 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe mal gehört, dass Fahrzeuge die 30 Jahre alt sind und theoretisch das H-Kennzeichen bekommen würden dann trotzdem die Umweltzone befahren dürfen. Man muss dann aber scheints ein H-Gutachten machen lassen, braucht es sich aber nicht zuteilen lassen und das Gutachten ständig mitführen. Nur frage ich mich dann wieder was passiert, wenn man in der Umweltzone parkt und keine Plakette hängt dran. Dann gibt das schonmal ein Knöllchen und Punkte. Man wird dann wohl Widerspruch einlegen müssen
aber ehrlich gesagt ist das zuviel des guten. Und geredet wird viel. Meldungen dieser Art sind in der nächsten Woche wieder überholt. In dem ganzen Wirrwarr noch richtig durchzublicken fällt dabei nicht leicht.
ne klare Aussage darüber konnte mir bisher der zuständigen Stellen auch noch keiner geben. Da sieht man mal wieder wie gut die selber durchblicken mit dem Mist dass sie da verzapft haben.
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Christoph Berndt



Anmeldedatum: 07.07.2007
Beiträge: 216
Wohnort: Münster/Westfalen

BeitragVerfasst am: 19. Aug 2009 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Matthias vom Bodensee hat folgendes geschrieben:
Ich habe mal gehört, dass Fahrzeuge die 30 Jahre alt sind und theoretisch das H-Kennzeichen bekommen würden dann trotzdem die Umweltzone befahren dürfen. Man muss dann aber scheints ein H-Gutachten machen lassen, braucht es sich aber nicht zuteilen lassen und das Gutachten ständig mitführen.
[...]


Tatsache ist: in BaWü gilt eben diese Regelung. In NRW nicht.

Wenn überhaupt ließe sich hier nur durch Eingaben an die Umweltministerien der zuständigen Länder - denn die regeln auch die Ausführungsverordnungen zu den Ausnahmeregelungen der Umweltzonen - eine Änderung bewirken. Und da sollten wir vielleicht versuchen z.B. über den ADAC solchen sachlichen Druck aufzubauen. Der ADAC tritt schließlich jüngst als Interessenvertreter auch der Old-, und Youngtimer auf.


Gruß, Christoph


Sachliche Ergänzung eines Profis aus der KFZ-Branche:

* Bundesweit einheitlich sind Fahrzeuge mit H-Kennzeichen oder
07-Kennzeichen von den Fahrverboten in den Umweltzonen ausgenommen.

* In Ba-Wü sind weiterhin Fahrzeuge mit vorliegendem
"Oldtimer-Gutachten" (§23 StVZO) - jedoch ohne H-/07-AKZ - von den
Fahrverboten in den Umweltzonen ausgenommen.

* Mit Ba-Wü vergleichbare Regelungen anderer Bundesländer sind
nicht bekannt.

* Darüberhinaus gibt es verschiedentlich Einzelfallregelung im
Rahmen von Ausnahmeregelungen.
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Matthias vom Bodensee



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Beiträge: 364
Wohnort: Singen/Hohentwiel Hegau/Bodensee

BeitragVerfasst am: 19. Aug 2009 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Christoph,

in BW gilt diese Regelung? Interessant. Vor allen Dingen weil ich als BW-ler
noch keine eindeutige Zusage dazu erhalten habe. Als ich mich darum letztes Mal gekümmert habe hatten wir noch Ende 2008. Müsste mich tatsächlich mal schlau machen. Ich handhabe es bisher so, dass ich z.B. Stuttgart umfahre wenn ich mit dem Ro80 unterwegs bin. Freiburg darf ich ja noch durchfahren da die wenigstens so schlau waren und die Durchgangsstraße B31 von der Feinstaubzone ausgenommen haben, da hier ja der gesamte Verkehr durch MUSS. IN Stuttgart waren sie eben nicht so schlau. Wenn ich nach Stuttgart will fahre ich entweder mit dem Zug oder mit meinem 100er der ne grüne Plakette hat. Ich der in der "provinz" lebt kann mir das ja erlauben. Für all diejenigen armen Schwiene die dort wohnen bleibt ja leider nix anderes übrig als in den sauren Apfel zu beißen.

Was wankeluhu geschrieben hat leuchtet aber auch irgendwie ein. Nimmt man beispielsweise mal die BMW Isetta: Die 3-Rädrigen Isettas dürfen mit dem normalen Kennzeichen und dem normalen Steuersatz in due Umweltzone einfahren. Die vierrädrigen nicht weil sie ein Rad mehr haben und somit unter die Mühlsteine der Umweltzone geraten. da interessiert es nicht, dass die Motorisierung die gleiche ist.
DAS muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Wegen einem Rad mehr wo die haben müssen sie mit einer Verteuerung der Steuer von ehemals 50 Euro auf 195 Euro rechnen! Das ist wahrhaftig Wucher.
Da das kein Einzelfall ist kann ich mir durchaus vorstellen, dass es eine solche Regelung gibt, denn wir als Ro80 Fahrer sind davon ja auch betroffen. Und ich denke es gibt noch weitere Fälle.
Dumm ist eben dass hier keine bundesweite Regelung greift sondern jedes Land sein eigenes Süpplein kochen darf.

Interessanterweise schaffen sie diesen Umweltzonen-Schwachsinn in Holland bereits wieder ab weil damit keine Ergebnisse erzielt wurden.
Interessant! Hierzulande will man noch abwarten bis die roten und gelben Plaketten ausgesperrt sind und dann über das weitere Vorgehen entscheiden. In diesem Falle heißts wohl abwarten und Tee trinken. Und solange es sich vermeiden lässt werde ich an meine Ro80 keine H-Kennzeichen machen lassen.

Die Sache mit dem Gutachten würde ich noch akzeptieren wird hier ja schließlich auch der Fahrzeugwert ermittelt was von Vorteil sein kann.

schöne Grüße
Matthias
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Thomas Klein



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Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 19. Aug 2009 18:27    Titel: Antworten mit Zitat

Matthias vom Bodensee hat folgendes geschrieben:
Die Sache mit dem Gutachten würde ich noch akzeptieren wird hier ja schließlich auch der Fahrzeugwert ermittelt was von Vorteil sein kann.


Beim H-Gutachten wird kein Fahrzeugwert ermittelt. Es wird lediglich festgestellt, dass das Fahrzeug einem "Oldtimer" im SInne des §23 StVZO entspricht.

Was die 4-rädrigen Isettas angeht, so meine ich, dass es für Kleinwagen mit einer kürzeren Achse, die einen Radstand von nicht mehr als X hat (oder so ähnlich) ebenfalls Ausnahmen gibt. Bin mir da aber nicht ganz sicher.

Gruß,
Thomas
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Christoph Berndt



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BeitragVerfasst am: 20. Aug 2009 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Matthias vom Bodensee hat folgendes geschrieben:
in BW gilt diese Regelung?



Genau.


Der ADAC ist - wie ich dem Gespräch mit einem ADAC-Vertreter entnommen habe - an dem Thema d´ran. Der ADAC sitzt in Berlin mit am Tisch des zuständigen Ausschusses und versucht die Politik davon zu überzeugen, daß die BaWü-Lösung - oder eine vergleichbare Lösung - eine bundeseinheitliche Lösung wird. Der ADAC kennt das Problem bezüglich der Wankelfahrzeuge und hat das "mit im Gepäck".

Wir als "Endverbraucher" unserer eigenen, im parlamentarisch demokratischen Gesetzgebungsprozeß entstandenen Gesetzgebungen/Verordnungen können natürlich immer auch in diesen Prozeß eingreifen, auch wenn wir als Einzelpersonen da viel weniger Gewicht in die Waagschalen werfen können als einige der machtvoll auftretenden Interessenverbände etwa der Automobilindustrie.

Eine sachlich argumentierende Politik der Nadelstiche können aber auch wir betreiben, etwa indem wir den behördlichen Stellen, den örtlichen und überregionalen Medien, den Politikern immer wieder sachlich darstellen welche Absurditäten z.B. im Zusammenhang mit der Errichtung der Feinstaubzonen auftreten, ohne daß dies vom Gesetzgeber beabsichtigt wurde.

Gruß, Christoph
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Christoph Berndt



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BeitragVerfasst am: 20. Aug 2009 11:50    Titel: Antworten mit Zitat

Übrigens gibt es durchaus auch sachlich argumentierende Vorlagen gegen die Einrichtung der Feinstaubzonen aus den Reihen der Industrie/Handels-Verbände, z.B. der IHK Schwaben:

http://www.augsburg.ihk.de/dokumente/news/N174676.pdf

Im Bundesgesetzblatt ist folgender Text zu finden, der die BUNDESEINHEITLICHEN Regeln formuliert:

Zitat:
Bundeseinheitliche Regelungen

Auszug aus der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BlmSchV) Vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I, Nr. 46, S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I, Nr. 61,S. 2793), in Kraft getreten am 8. Dezember 2007

Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3)
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1

Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

1. mobile Maschinen und Geräte,
2. Arbeitsmaschinen,
3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs.6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „BI" nachweisen,
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch
genommen werden können,
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.




Der komplette Gesetzestext ist hier zu finden:

http://www.umwelt-plakette.de/umweltplakette/PDFs/Verordnung%20ueber%20die%20Kennzeichnung%20emissionsarmer%20Fahrzeuge.pdf?SID=89fokqp3qlkbb9hs6cv9elks13


Die BaWü-Verordnung hier:

http://www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/29305/muster_allgemeinverfuegung.pdf

Für diejenigen unter uns, die jetzt noch Lust auf weitere Texte dieser Provinienz haben:
http://www.umwelt-plakette.de/gesetz_und_urteile.php?SID=89fokqp3qlkbb9hs6cv9elks13


Des weiteren ist die Flut der lokalen Ausnahmeregelungen kaum zu übersehen, das "durfte" ich selbst schon im Ruhrgebiet erleben - da handelt z.B. Essen außerordentlich rigide, Dortmund dagegen tut sich leichter befristete Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, immer aber kostenpflichtig. Hängt immer auch von dem jeweiligen Abteilungsleiter des zuständigen Amtes ab.


Gruß, Christoph
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