Dirk Weber
Anmeldedatum: 23.06.2007 Beiträge: 28 Wohnort: Westerwald, Deutschland
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Verfasst am: 25. Sep 2007 20:25 Titel: Beschluss des Bundesrates |
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Heute beschloß der Bundesrat eine Ausnahmeregelung für Oldtimer. Es geht hieraus hervor, dass sowohl Fahrzeuge mit H-Kennzeichen wie auch das rote Wechselkennzeichen (§ 17 FZV) von Fahrverboten nicht betroffen sind.
Bundesrat Drucksache 464/07 (Beschluss) 21.09.07
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Fünfunddreißigsten Verord-nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung)
Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. V (Anhang 3 Nr. 5 und 10 - neu - (zu § 2 Abs. 3))
In Artikel 1 ist Nummer V wie folgt zu fassen:
'V. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. ... wie Vorlage ..."
b) Der abschließende Punkt in Nummer 9 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
"10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungs-verordnung führen." '
Begründung:
Unter Buchstabe a findet sich die Formulierung der Regierungsvorlage. Buchstabe b zielt auf die Aufnahme historischer Fahrzeuge in den Ausnahmekatalog ab, die der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Die Anzahl solcher Fahr-zeuge und deren geringe Fahrleistung rechtfertigen eine Ausnahme von den Fahrver-boten in den Umweltzonen.
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