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Es ist amtlich – Kein Fahrverbot für Oldtimer!

 
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Rolf



Anmeldedatum: 27.09.2007
Beiträge: 16
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 18. Dez 2007 21:15    Titel: Es ist amtlich – Kein Fahrverbot für Oldtimer! Antworten mit Zitat

Der Bundesrat hat der »Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung« in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 endgültig zugestimmt.

In der Plaketten-Verordnung wurde unter den Ausnahmen der Punkt 10 hinzugefügt:

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1

Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

[ ... ]

10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

Im Klartext heisst das: Oldtimer mit H- und 07-Kennzeichen haben weiterhin einen ungehinderten Zugang zu den von Umweltzonen betroffenen Innenstädten.


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indepen



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Beiträge: 22
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BeitragVerfasst am: 19. Dez 2007 16:49    Titel: Was hilft uns das? Antworten mit Zitat

Wie schön, dass es jetzt amtlich ist, das Fahrzeuge mit H- oder 07-Kennzeichen auch in den Umweltzonen fahren dürfen. Nur: was hilf uns das? Es dürften nur sehr wenige Ro mit diesen Kennzeichen zugelassen sein, da die "normale" Zulassung einfach preisgünstiger ist. Oder irre ich mich da? Ich denke, dass unsere Fahrzeuge (da sie ja vom Alter her die Voraussetzungen erfüllen) denen mit H- oder 07-Kennzeichen gleichgesetzt sein sollten. Doch da wird man warten müssen, bis der erste Ro-Besitzer, der in der Umweltzone "erwischt" wird, dem Bussgeldbescheid widerspricht und eine gerichtliche Klärung erfolgt.
Dieter
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david



Anmeldedatum: 07.07.2007
Beiträge: 100
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19. Dez 2007 17:10    Titel: Antworten mit Zitat


Zitat:
die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen,




Ich denke da wird man wenig Glück haben, mit dem gerichtlichen Weg. Die Formulierung ist an der Stelle eindeutig und verlangt das H- oder 07-Kennzeichen!

Wie allerdings bei den Fahrzeugen aus dem Ausland die "gleichwertigen Anforderungen" überprüft werden sollen, ist mir auch schleierhaft. Vielleicht könnte man hier auf Grund des EU-Antidiskriminierungsgesetzes klagen :-)

Gruss
david
_________________
1975 aquablau
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Thomas Klein



Anmeldedatum: 08.07.2007
Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 20. Dez 2007 00:22    Titel: Antworten mit Zitat


Zitat:
david schrieb am 19.12.2007 17:10 Uhr:
Wie allerdings bei den Fahrzeugen aus dem Ausland die "gleichwertigen Anforderungen" überprüft werden sollen, ist mir auch schleierhaft. Vielleicht könnte man hier auf Grund des EU-Antidiskriminierungsgesetzes klagen :-)




Darüber hatte ich auch schon einmal nachgedacht, würde allerdings (mit laienhaftem Rechtsverständnis) keine große Chance für eine solche Argumentation sehen. Denn es ist einem Fahrzeughalter in Deutschland ja möglich, sein über 30-jähriges Fahrzeug auf H- oder 07-Kennzeichen zuzulassen, während ein im Ausland registriertes Fahrzeug eben kein solches Kennzeichen bekommen kann.

Und machen wir uns nichts vor: 1967 belief sich die Steuer für einen Ro80 auf 198DM, 40 Jahre später (!) sind es 101 EUR (d.h. immer noch 198DM).... ich glaube daher nicht, dass man für das Anliegen der Ro-Fahrer ernsthaft eine große Lobby finden würde.

Gruß,
Thomas
_________________
1970 padmagrün
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Rolf



Anmeldedatum: 27.09.2007
Beiträge: 16
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 14. Jan 2008 15:41    Titel: ADAC will Verwaltungsgericht anrufen Antworten mit Zitat


Zitat:
ADAC will Verwaltungsgericht anrufen

Im Zusammenhang mit den bestehenden und geplanten Umweltzonen hat ADAC-Generalsyndikus Werner Kaessmann jetzt erhebliche rechtliche Bedenken geäußert: „Eine dauerhafte Aussperrung einzelner Kraftfahrer aus Umweltzonen ist nicht verhältnismäßig und daher nicht hinnehmbar. Der ADAC wird deshalb sowohl in Berlin als auch in Hannover ausgesuchte Fälle prüfen und die Betroffenen auf dem Klageweg unterstützen.“

Nach Auffassung des Clubs werden Bewohner einer Umweltzone quasi enteignet, wenn sie ihr Fahrzeug nicht mehr nutzen können, weil eine Umrüstung auf eine bessere Schadstoffklasse technisch nicht möglich ist und der Kauf eines neueren Autos aus finanziellen Gründen ausscheidet. Anders als vor einigen Jahren beim Sommer-Smog sollen die Fahrverbote im Zusammenhang mit den Umweltzonen zum Schutz vor Feinstaubbelastung unabhängig von einer tatsächlich bestehenden, aktuellen Grenzwertüberschreitung auf Dauer gelten.

Eine Aussperrung einzelner Fahrzeuge ist auch deshalb unverhältnismäßig, weil es dadurch zu keinen oder kaum messbaren Verbesserungen der Feinstaubsituation kommen würde. Dies zeigt ein dem ADAC vorliegendes Gutachten der TU Cottbus. Außerdem werden auch andere Belastungsfaktoren der Umwelt, beispielsweise durch Hausbrand oder den Lufteintrag, nicht gemäß ihrem Verursacheranteil bei den Maßnahmen berücksichtigt.

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