Re: Wiedereintritt in den Club


Abgeschickt von Dirk Slembeck 19 April, 2006 um 23:37:00

Antwort auf: Re: Wiedereintritt in den Club von Rußwurm am 19 April, 2006 um 15:20:08:

Sehr geehrter Herr Rußwurm,
Sie haben in Ihrer Stellungnahme geschrieben:

....Insofern halte ich es für durchaus legitim, wenn ich mich nicht an einer Entschließung des Vorstandes über seinen Wiedereintritt in den Verein beteilige.

### Für mein Verständnis bedeutet das: Sie enthalten sich der Stimme.

.... Gemäß unserer Satzung ist der Vorstand aber nur beschlußfähig wenn 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind beziehungsweise beteiligt sind. Da wir aber zur Zeit keinen 2. Vorsitzenden haben kann ein wirksamer Vorstandsbeschluß über seinen Wiedereintritt daher erst dann erfolgen, wenn der Vorstand nach der anstehenden Mitgliederversammlung wieder vollzählig ist.

### Bitte entschuldigen Sie, wenn ich Sie an dieser Stelle korrigiere und Ihnen ihre eigene Satzung nahe bringe:
In der Satzung des Ro80 Club Deutschland e.V. steht unter:
§ 3 Mitgliedschaft
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

und

§ 5 Organisation
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Falls es die Umstände erfordern ist eine schriftliche oder fernmündliche
Beschlußfassung zulässig.

Demnach entscheiden Sie und der Schatzmeister Herr Josef Husmann, wenn die Tabelle unter 'Wer ist wer' Gültigkeit hat. Sie beide sind auf Grund der besonderen Umstände schriftlich oder fernmündlich beschlussfähig. Da Sie sich, wie Sie oben eingangs ausführen, nicht an der Entschließung über die Wiederaufnahme von Herrn Rapsch aus persönlichen Gründen beteiligen möchten, also sich der Stimme enthalten, ist die Stimme von Herrn Husmann entscheidend, da die einfache Mehrheit gilt.

Es hängt in diesem Fall davon ab wie Herrn Husmann in dieser Sache entscheidet. Es ist also nicht richtig, dass auf Grund des Fehlens eines 2. Vorsitzenden erst nach der Mitgliederversammlung über die Mitgleidschaft entschieden werden kann, sondern Herr Husmann kann sofort darüber entscheiden, ob Herr Rapsch an der Mitgliederversammlung als Mitglied teilnehmen kann und ihm als einen an der Kreiskolbentechnik interessierten Menschen die Chance gegeben wird - ich zitiere - sich für die im § 2 genannten Zwecke
einzusetzen.

Mit freundliche Grüßen
Dirk Slembeck





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